Übersicht
der Anforderungen an den Datenzugriff der Finanzverwaltung. Die
Präsentation führt in das Thema GDPdU und Datenzugriffsrechte
der Finanzverwaltung ein, welche von den Unternehmen seit dem
Jahr 2002 zur Verfügung gestellt werden muss.
Nach § 147
Abs. 6 AO ist der Finanzbehörde das Recht eingeräumt, die mit
Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellte Buchführung des
Steuerpflichtigen durch Datenzugriff zu prüfen. Dabei gibt es 3
Zugriffsoptionen (Z1 - Z3)Diese neue Prüfungsmethode tritt neben
die Möglichkeit der herkömmlichen Prüfung. Das Recht auf
Datenzugriff steht der Finanzbehörde nur im Rahmen steuerlicher
Außenprüfungen zu. Durch die Regelungen zum Datenzugriff wird
der sachliche Umfang der Außenprüfung (§ 194 AO) nicht
erweitert; er wird durch die Prüfungsanordnung (§ 196 AO, § 5
BpO) bestimmt. Gegenstand der Prüfung sind wie bisher nur die
nach § 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtigen Unterlagen. Es ist
jedoch erforderlich, die Prüfungsmethoden den modernen
Buchführungstechniken anzupassen.