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Impressum und Newsletter

von Christoph Hörl

 

Dass Teledienstgesetz (TDG) und Mediendienststaatsvertrag (MDSV) ein Impressum auf geschäftsmäßigen

 

Websites vorschreiben, ist mittlerweile bekannt. Doch in vielen Newslettern fehlen diese rechtlichen Angaben, obwohl sie ebenso unter dieses Gesetz fallen.

 

Im Detail schreiben die Gesetze nur die notwendigen Angaben vor, nicht jedoch deren Aussehen. Grundsätzlich haben Sie die Wahl, ob Sie das Impressum in vollem Umfang dem Newsletter beifügen oder nur einen Link mitsenden, der aber eindeutig beschriftet und gut sichtbar sein muss. Bei beiden Möglichkeiten können Sie die Position innerhalb der Email frei wählen.

 

Zunächst muss geklärt werden, für wen die Pflicht eines einfachen Impressums gilt. Das TDG schreibt von „geschäftsmäßigen Telediensten” und meint damit jedes öffentlich zugängliche Angebot, das einigermaßen regelmäßig und ernsthaft aktualisiert wird. Außer der firmeninterne Newsletter und das Rundschreiben an den privaten Freundeskreis über die Aktualisierungen auf der eigenen Homepage fällt jeder Newsletter in diese Kategorie. „Öffentlich zugänglich” heißt in diesem Fall, dass jeder Besucher den Newsletter über ein Formular im Web bestellen kann.

 

Wollen Sie durch einen Newsletter Ihre Angebote potentiellen Kunden näherbringen, diese für sich gewinnen und langfristig binden, sehen Sie einen Gewinn als Ziel des Rundschreibens. Diesen Fall bezeichnet das TDG als „gewerbsmäßig” und verlangt ein erweitertes Impressum.

 

Bei geschäftsmäßigen Telediensten verpflichtet Sie das TDG zu einem einfachen Impressum. Inhalt dieser Version müssen neben dem Vor- und Nachnamen eine eindeutige Postanschrift (kein Postfach), sowie eine Kontaktmöglichkeit per e-Mail oder Webformular sein. Sollten Sie ein Geschäftstelefonnummer besitzen, müssen Sie diese auch notieren.

 

Für gewerbsmäßige Newsletter mit Gewinnabsicht gelten erweiterte Regeln. So muss die Registernummer Ihres Eintrags im Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister vermerkt werden. Eine Umsatzidentifikationsnummer darf auch keinesfalls fehlen. Bei genehmigungspflichtigen Angeboten muss die Aufsichtsbehörde erwähnt werden. Sollten Sie einen akademischen Titel tragen, muss dieser gegenenfalls mit Herkunftsangabe vermerkt werden. Letzteres gilt zum Beispiel für Anwälte, Apotheker, Steuerberater, Architekten und so weiter.

 

Da ein Impressum im Newsletter auch Vertrauen erweckt, sollte man diese Chance keinesfalls vergeben. Bitte beachten Sie dass die rechtlichen Grenzen zwischen Impressumpflicht und -freiheit recht offen gehalten wurden.

 

 

Die Veröffentlichung erfolgt mit freundlicher Genehmigung von Dr.Web.

Quelle des Beitrags

http://www.drweb.de/email/newsletter_impressum.shtml