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Befristete Arbeitsverträge und die
Schriftform von RA Dirk Helge
Laskawy, FA ArbR und RAin Eileen Malek, beide Aderhold v. Dalwigk
Knüppel Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH, Leipzig
Gesetzlich vorgeschrieben: Schriftlicher Abschluss eines befristeten
Arbeitsverhältnisses
Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform – so verlangt es das Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 14
Abs. 4 TzBfG). Damit hat der Gesetzgeber – anders als beim Abschluss
eines regulären Arbeitsverhältnisses – zum Schutz des Arbeitnehmers
ausdrücklich das Schriftformerfordernis als Wirksamkeitsvoraussetzung im
Teilzeit- und Befristungsgesetz verankert.
Wird das Schriftformerfordernis nicht beachtet, entsteht automatisch
ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, welches nur einvernehmlich oder
durch Ausspruch einer Kündigung – gegebenenfalls unter Beachtung des
Kündigungsschutzgesetzes/ sonstiger Sonderkündigungsschutzvorschriften
oder Mitwirkung des Betriebsrates – beendet werden kann.
Was muss schriftlich niedergelegt werden?
Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss jede Befristung schriftlich
niedergelegt werden. Die Dauer der Befristung ist unerheblich, so dass
auch sehr kurze Arbeitsverhältnisse unbedingt schriftlich abzufassen
sind. Je nach Art der Befristung müssen die Vertragsparteien
unterschiedliches niederlegen. In jedem Fall muss sich aus der
schriftlichen Regelung ergeben, dass es sich um einen zeitlich
befristeten Arbeitsvertrag handelt, Anfangs- und Endtermin müssen also
niedergeschrieben werden. Wird der Arbeitnehmer indes für ein bestimmtes
Projekt eingestellt, dessen konkretes Ende bei Vertragsschluss noch
nicht abzusehen war – sog. Zweckbefristung – muss dieser Zweck, also das
konkrete Projekt, festgehalten werden. Das Gleiche gilt für die
Vereinbarung einer auflösenden Bedingung (z.B. befristete
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers während eines
Kündigungsschutzprozesses bis zum Obsiegen des Arbeitgebers).
Bei einer Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG muss der Sachgrund
nicht im Vertrag stehen; es genügt objektiv das Bestehen eines
sachlichen Grundes.
Was bedeutet eigentlich Schriftform?
Die im Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgeschriebene Schriftform ist
eingehalten, wenn die Vertragsparteien den befristeten Arbeitsvertrag im
Original eigenhändig unterzeichnen.
Für die Einhaltung der Schriftform genügt es also nicht, wenn eine
Vertragspartei eine Kopie eines bereits von ihr unterzeichneten
Vertragstextes der anderen Seite übermittelt und diese auf der Kopie
unterzeichnet. Der Austausch von E-Mails oder Telefaxen genügen
ebenfalls nicht dem Schriftformerfordernis. Ferner ist eine Bestätigung
des Abschlusses eines "befristeten" Vertrages durch den AG, z. B. nach
einem vorangegangenem Vorstellungsgespräch in einer E-Mail oder
Telefaxschreiben, nicht ausreichend.
Erforderlich ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieselbe
Urkunde, d.h. jeweils den gleichen Arbeitsvertrag, unterzeichnen. Es
muss kein umfassendes Vertragswerk vorliegen, ausreichend ist z. B. die
Niederlegung der Befristung in einem Schreiben des Arbeitgebers an den
Arbeitnehmer mit der Bitte, das bereits vom Arbeitgeber unterzeichnete
Exemplar gegenzuzeichnen (vgl. BAG vom 26.07.2006, 7 AZR 514/05). Die
Unterschriften sollten den Vertragstext stets räumlich abschließen, um
spätere Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden.
Wann muss die Befristung niedergeschrieben werden?
Größte Hürde für eine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages ist der
richtige Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung: Nach der
Rechtsprechung des BAG liegt nur dann eine wirksame Befristung vor, wenn
der befristete Arbeitsvertrag vor dem Antritt der Arbeit, also
vor dem ersten Tag der Arbeitsaufnahme, von den Parteien unterzeichnet
wurde. Der Zweck des Schriftformerfordernisses liegt darin, dem
Arbeitnehmer vor Augen zu führen, dass er keinen dauerhaften
Arbeitsplatz erhält und er noch die Möglichkeit hat, den Vertragsschluss
zugunsten anderer Angebote abzulehnen. Die erst nachträgliche
Unterzeichnung eines befristeten Arbeitsvertrages wird diesem Zweck
nicht gerecht (vgl. BAG vom 01.12.2004, NZA 2005, 575). Wird dies von
den Parteien nicht beachtet, kommt ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis zwischen ihnen zustande, wenn der AN – wie häufig
– zunächst seine neue Tätigkeit beim AG aufnimmt und beide erst
anschließend den Arbeitsvertrag unterzeichnen.
Wichtig! Der AG muss unbedingt darauf
achten, dass die Aufnahme der Arbeit nicht vor Unterzeichnung des
Arbeitsvertrages erfolgt. Ein Aufschieben der lästigen Formalität
Vertragsunterzeichnung kann bei Befristungen ansonsten zu bösen
Überraschungen führen.
Was gilt bei einer Verlängerung eines bereits bestehenden befristeten
Arbeitsvertrages?
Noch fehlerträchtiger ist die Verlängerung von befristeten
Arbeitsverhältnissen: Auch hierfür verlangt das BAG die schriftliche
Niederlegung der Verlängerungsabrede vor dem tatsächlichen Beginn
der erneuten befristeten Beschäftigung (vgl. BAG vom 16.03.2005, NZA
2005, 923). Hat der AN erst einmal seine Tätigkeit aufgenommen bzw.
setzt er seine bisherige Arbeit nach einer mündlichen
Verlängerungszusage fort, liegt aufgrund der Nichteinhaltung des
Schriftformerfordernisses automatisch ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis vor.
Bei einer Verlängerung eines sachgrundlos befristeten
Arbeitsverhältnisses dürfen anlässlich der Verlängerung keine
inhaltlichen Veränderungen vorgenommen werden. Wird z. B. eine
Änderung der Arbeitszeit oder eine Gehaltserhöhung vereinbart, kann
hierin ein Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages liegen. Diese
Befristung kann wegen des Anschlussverbotes oder mangels ausreichendem
sachlichen Grund unwirksam sein.
Beispiel: Die Parteien verlängerten
einen bereits bestehenden befristeten Arbeitsvertrag. Der neue
Arbeitsvertrag sah neben der Verlängerung einen um EUR 0,50 erhöhten
Stundenlohn vor; im Übrigen wurden die bisherigen
Arbeitsvertragsbedingungen beibehalten. Nach Ansicht des BAG lag
hier keine Verlängerung im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vor,
da neben der Vertragsdauer gleichzeitig einzelne
Arbeitsbedingungen geändert wurden. Hier bedurfte die Befristung
eines sachlichen Grundes, da diese nur noch nach § 14 Abs. 1 TzBfG
zu rechtfertigen ist (vgl. BAG vom 23.08.2006, 7 AZR 12/06).
Weitere Voraussetzungen für eine wirksame Befristung
Neben der Einhaltung des Schriftformerfordernisses müssen weitere
Voraussetzungen erfüllt sein: Entweder liegt objektiv ein bestimmter
sachlicher Grund vor (sog. Befristung mit sachlichem Grund, vgl. die in
§ 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG beispielhaft aufgezählten Fallgruppen) oder ein
solcher fehlt, dann darf das Arbeitsverhältnis nur für die Dauer von
zwei Jahren befristet werden. Innerhalb dieser Zeit kann das
Arbeitsverhältnis höchstens dreimal verlängert werden (sog.
sachgrundlose Befristung, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG).
Weitere Möglichkeiten einer sachgrundlosen Befristung bestehen bei der
Einstellung älterer Arbeitnehmer (§ 14 Abs. 3 TzBfG), bei
wissenschaftlichem oder künstlerischem Personal (§ 57 b HRG) sowie in
neu gegründeten Unternehmen (§ 14 Abs. 2 a TzBfG).
Eine weitere Befristungsmöglichkeit stellt die Zweckbefristung
dar. Hierbei wird der AN nicht für einen konkret feststehenden Zeitraum
eingestellt, da sich das Ende des Arbeitsverhältnisses bei einer
Zweckbefristung noch nicht absehen lässt. Vielmehr hängt die Dauer des
Arbeitsverhältnisses von dem Eintritt eines bestimmten zukünftigen
Ereignisses ab, z. B. dem Abschluss eines Projektes.
Bei allen Befristungsmöglichkeiten muss die Befristungsabrede zwingend
schriftlich niedergelegt werden. Zudem besteht bei der Zweckbefristung
die Besonderheit, dass auch der Zweck der Befristung schriftlich
festgehalten werden muss, so dass der AN sich darauf einstellen kann.
Fazit
Sowohl der Abschluss als auch die Verlängerung eines befristeten
Arbeitsvertrages bergen im Hinblick auf das Schriftformerfordernis viele
Fehlerquellen. Arbeitgeber sollten daher rechtzeitig juristischen Rat
einholen, um die Entstehung unbefristeter Arbeitsverhältnisse zu
verhindern. Ebenso ist es Arbeitnehmern zu empfehlen, vor dem Auslaufen
einer Befristung diese überprüfen zu lassen, da Fehler nur innerhalb von
drei Wochen nach der Beendigung gerichtlich geltend gemacht werden
können.
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