Neben den strafrechtlichen Folgen können Datenschutzverstöße zudem mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 250.000 Euro sanktioniert werden. Die aktuellen Fälle lassen aufgrund ihres Ausmaßes erwarten, dass dieser Rahmen ausgeschöpft werden könnte. Hinzu kommen mögliche Schadensersatzansprüche der durch eine rechtswidrige Überwachung betroffenen Personen.
Verantwortlich für diese Konsequenzen und deshalb mit einem besonders hohen Risiko behaftet ist in erster Linie die Leitung des Unternehmens. Dies sind nicht nur die Geschäftsführer einer GmbH und die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Das Haftungsrisiko gilt gleichermaßen für Geschäftsführer oder Inhaber mittelständischer Unternehmen.
Die Verantwortlichen haften persönlich für Schäden, die ihr Unternehmen, sei es eine GmbH, eine AG, eine OHG oder eine KG, durch ihr vorsätzliches oder aber auch bereits fahrlässiges Fehlverhalten erleidet. Dies kann zum Beispiel die Anweisung bzw. stillschweigende Duldung illegaler Überwachungsmaßnahmen oder der rechtswidrige Einblick in E-Mails, Schriftverkehr oder Telefonverbindungen sein. Die Unternehmensleiter werden strafrechtlich meistens gemeinsam mit den Sicherheits- und IT-Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen.
Fraglich ist, wie Unternehmen ohne strafrechtliches Risiko Kontrollen und, insbesondere bei konkretem Missbrauchsverdacht, zunächst eigene Ermittlungen durchführen können, um das Unternehmen davor zu schützen, dass vertrauliche Informationen weitergegeben werden?
„Wesentlich für beinahe jedes Unternehmen, egal von welcher Größe oder mit welchem Geschäftsvolumen, ist eine funktionierende Compliance-Struktur“, betont Bierekoven. „Diese muss mit Bezug auf den Gebrauch oder Missbrauch von Daten eine effektive IT-Compliance umfassen. Hier sollten sämtliche erforderlichen Einwilligungen der eigenen Mitarbeiter in die Protokollierung und Kontrolle der Nutzung der betrieblichen Kommunikationsmittel, seien es Telefon, Fax, Handy, E-Mail, Internet oder auch Blackberry, dokumentiert sein.“
Grundlage jeder IT-Compliance ist zunächst eine umfassende Analyse der IT-Infrastruktur aus technischer und rechtlicher Sicht, in deren Rahmen festgestellt wird, ob und welche technischen und rechtlichen Mechanismen das Unternehmen bereits ergriffen hat und ob bereits ergriffene Maßnahmen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Zentrale Fragen sind dabei, wer Daten erhebt und wie diese verarbeitet und gegen Missbrauch geschützt werden, wie Arbeitnehmer oder auch Dritte - beispielsweise Kunden - kontrolliert oder gar überwacht werden, ob hierfür die erforderlichen Einwilligungen vorliegen, die den Mitarbeitern Inhalt, Umfang und Ausmaß der internen Überwachungsmaßnahmen aufzeigen, der Betriebsrat beteiligt wurde, es einen unabhängigen Datenschutzbeauftragten gibt, wer im Unternehmen auf welche Daten Zugriff hat und schließlich, welche Mechanismen und Abhilfemaßnahmen für Missbrauchsfälle, insbesondere unter Einsatz personenbezogener oder sensibler Unternehmensdaten, vorgesehen sind.
Auf der Grundlage der Bestandsaufnahme wird eine einheitliche Compliance-Richtlinie er-stellt, die im Unternehmen implementiert und durch effektive Controllingmechanismen etabliert und durchgesetzt wird.
Bierekoven: „Nur durch eine systematische IT-Compliance können Unternehmen das Risiko unbefugter Informationsabflüsse durch effektive Kontrollmaßnahmen verringern und dennoch sicherstellen, nicht als unheimlicher „Big Brother“ wahrgenommen zu werden.“
Quelle: Pressemitteilung Rödl & Partner Nürnberg