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Betriebliche Weihnachtsgeschenke - Schöne Bescherung trotz Steuerfalle
Schenken will gut überlegt sein - besonders im betrieblichen Umfeld. Spätestens
jetzt zur Weihnachtszeit sorgt das in 2006 verabschiedete Jahressteuergesetz
2007 bei vielen Unternehmen für Verunsicherung, da sich die Rahmenbedingungen
für betrieblich veranlasste Zuwendungen verändert haben. Der "neue" Paragraph
37b Einkommensteuergesetz (Pauschalbesteuerung) ermöglicht dem Empfänger eine
ertragssteuerfreie Annahme von Geschenken.
Bei der Planung von weihnachtlichen Aktivitäten ist jetzt noch mehr Weitblick
gefragt. Das gilt für die Versendung von Weihnachtsgeschenken ebenso wie für die
Vorbereitung der Jahresabschluss-Feier. Es lohnt sich, die eigene Geschenkpläne
mit den neuen Bestimmungen für Zuwendungen abzustimmen. "Viele Geschenke drohen
ansonsten zu einer bösen Überraschungen für den Gönner zu werden", sagt
DHPG-Wirtschaftsprüfer Volkmar Heun. "Sachzuwendungen werden bei
Betriebsprüfungen genauestens unter die Lupe genommen".
Unternehmen sind gut beraten, sich an die Grundregeln zu halten. Dazu zählt vor
allem, dass sie die Zuwendung nachvollziehbar dokumentieren. Zudem müssen die
Kosten für Geschenke auf einem eigenen Konto oder in einer Aufstellung eindeutig
erfasst werden. Bei nachträglichen Umbuchungen kennt das Finanzamt kein Pardon.
Planvoll schenken - Steuern sparen
Wer bei betrieblichen Zuwendungen wichtige Punkte außer Acht lässt, hat schnell
den Fiskus ganz oben auf der Geschenkliste stehen. Die DHPG- Berater zeigen
mögliche Geschenk-Varianten und ihre steuerlichen Besonderheiten auf.
1. Kleine Geschenke: Zuwendungen in Form von Sachwerten bis zu einem jährlichen
Gesamtaufwand von 35 Euro je Geschäftsfreund sind steuerlich voll abzugsfähig.
Vorsicht: Wer sich für die neue Pauschalbesteuerung entschieden hat, zahlt den
Pauschsteuersatz von 30 Prozent - auch hier - bereits ab dem ersten Euro.
2. Große Geschenke: Wer seinen Kunden "mehr" steuerfrei gönnen möchte als die
berühmte Flasche Wein, zahlt selbst zusätzlich Steuern. Tückisch: Werden für das
Geschenk mehr als 35 Euro ausgegeben, ist nicht nur der Differenzbetrag, sondern
der Gesamtbetrag in vollem Umfang steuerpflichtig (Pauschalbesteuerung).
3. Betriebsfeiern: Besonders spendable Unternehmer können sich bei ihren
Mitarbeitern mit einer üppigen Betriebsfeier erkenntlich zu zeigen. Aufgepasst:
Nur wenn die Kosten pro Kopf nicht über 110 Euro liegen, bleibt die
Veranstaltung steuerfrei. Außerdem dürfen pro Jahr nur zwei solcher Feiern
stattfinden.
4. Spenden: Nicht nur zur Weihnachtszeit kommt eine gemeinnützige Spende an
Organisationen gut an. Achtung: Höchstens 20 Prozent vom Gesamtbetrag der
Einkünfte oder maximal vier Promille der Summe der Umsätze und aufgewendeten
Löhne und Gehälter können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Als
Dankeschön gibt es von vielen gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen
Institutionen auf Anfrage eine Dankeskarte für Kunden oder Mitarbeiter.
Bonn, 3. Dezember 2007
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