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Dieser hatte vorschriftswidrig mit einem
elektrischen Hochdruckreiniger und einer defekten Kabeltrommel hantiert.
Ihn traf ein Stromschlag er wurde sofort in die Unfallstation der
Universitäts-Klinik Tübingen eingewiesen und
war dann monatelang krank.
Der Unfall war unvermeidbar, weil beide Vorgesetzten es unterlassen hatten,
ihren Hausmeister auf das gefahrlose Arbeiten mit einem Hochdruckreiniger
hinzuweisen, ihn mit einer im Freien zugelassenen Kabeltrommel auszurüsten,
dafür zu sorgen, dass der Anschluss nur an einer mit FI-Schalter gesicherten
Steckdose erfolgen durfte und einen Defekt an der Isolierung der Trommel vorher
fachmännisch hätten beseitigen lassen müssen. Zur Abschreckung in ähnlichen
Fällen und wegen des besonderen öffentlichen Interesses hielt die
Staatsanwaltschaft es für geboten, von Amts wegen einzuschreiten. Auch hier
verhängte das Gericht hohe Geldstrafen.
Ähnlich spektakuläre Straf- und Schadensersatz-Verfahren gegen Vorgesetzte
aller Ebenen sind längst keine Seltenheit mehr. Es geht um unerlaubtes
Betreiben von Maschinen, Luftverschmutzung, das Einleiten giftiger Chemikalien
ins Grundwasser, um unterlassene Hilfeleistung bei Betriebsunfällen oder um
verspätete Rückrufaktionen beim serienmäßigen Einbau unfallträchtiger Autoteile.
Jedes Mal muss die Schuldfrage geklärt werden: Wer war verantwortlich, wer
haftet, wer ist mit Strafe bedroht oder muss Schadensersatz leisten?
Die Beziehungen zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern der jeweils über- oder
untergeordneten Ebene sind durch eine Verantwortungs-Teilung gekennzeichnet. Der
Mitarbeiter, an den Kompetenzen delegiert sind, trägt in seinem Fachbereich die
Handlungs-Verantwortung. Sein Vorgesetzter jedoch ist damit die Verantwortung
nicht los – er behält die Führungs-Verantwortung. Ihm obliegen Auswahl und
Einsatz der richtigen Mitarbeiter und Arbeitsmittel. Ihm fällt die
Informationspflicht zu. Er setzt Ziele und erteilt Richtlinien und Anweisungen.
Und er überwacht und kontrolliert deren fachgerechte und rechtskonforme
Ausführung.
Jeder Vorgesetzte ist nur dann vor den rechtlichen Folgen des gemeinsamen
Handelns geschützt, wenn er seine Führungsaufgaben gewissenhaft erfüllt. Wegen
so genannten „Organisations-Verschuldens“ – also des Verschuldens der
Organisation, die er rechtlich vertritt – ist er strafrechtlich mit Freiheits-
oder Geldstrafen bedroht, zivilrechtlich zu Wiedergutmachung ge-zwungen, muss
ordnungsrechtlich Geldbußen fürchten – oder gar arbeitsrechtliche Konsequenzen,
im Extremfall seine eigene Entlassung.
Nicht immer kann die Führungskraft (allein) verantwortlich gemacht werden.
Zum Beispiel ein interdisziplinär zusammengesetztes Team unter Gleichen trägt
die Gesamt-Verantwortung, das heißt, jeder seinen Teil. Oder bei der gesetzlich
geregelten Delegation von Verantwortung an selbstständige Betriebsbeauftragte –
Immissionsschutz-, Gewässerschutz-, Abfall-, Brand-schutz-, Sicherheitsschutz-
oder Umweltschutz-Beauftragte – geht auch die Hauptlast des Haftungs-Risikos auf
sie über.
Moderne Staatsanwälte pflegen die Verantwortung trickreich durch eine
typische Ermittlungs-Frage herauszufinden: „Das haben Sie doch wohl nicht ohne
Rückendeckung durch ihren Chef machen können?“ Ist die Antwort „Nein“, wird der
Vorgesetzte zum Mittäter. Ist die Antwort „Ja, doch“, so ist die Führungskraft
offensichtlich ihrer Pflicht zur sorgfältigen Überwachung nicht nachgekommen und
wiederum verantwortlich. So birgt Führungsverantwortung stets das Risiko, mit
gefangen und mit gehangen zu werden.
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