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Lohnsteuerrichtlinie 2008 - Jetzt eigenes Reisekostenmanagement überprüfen
Die deutsche Reiselust ist groß, auch im beruflichen Umfeld. Folgerichtig
schafft die zum 1.1.2008 in Kraft getretene Lohnsteuerrichtlinie wesentliche
Erleichterungen für die Abrechnung von Reisekosten. Gleichzeitig definiert der
Fiskus strengere Grundsätze, die sich in der Praxis als tückisch erweisen
können. Angestellte und Unternehmen sind deshalb gut beraten, jetzt ihr
Reisekostenmanagement kritisch unter die Lupe zu nehmen. Ansonsten besteht die
Gefahr, dass sich unerwartete Angriffspunkte bieten, aus denen hohe
Nachzahlungen resultieren.
Alles scheint ganz einfach: Eine Unterscheidung zwischen Dienstreisen,
Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit entfällt. Maßgeblich ist nur, ob eine
"beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit" vorliegt. Dies ist der Fall, wenn
Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung und an keiner ihrer
regelmäßigen Arbeitsstätten tätig werden. Der wichtige Begriff der "regelmäßigen
Arbeitsstätte" wird mit der Neuregelung allerdings neu definiert. Die
"regelmäßige Arbeitsstätte" stellt den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft
angelegten beruflichen Tätigkeit dar, unabhängig davon, ob es sich um eine
Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Folglich können neben dem
Arbeitgeberbetrieb weitere Arbeitsstätten exstieren, die nicht als solche
erkannt werden und eine steuerfreie Erstattung von Reisekosten gefährden.
Für die Begründung einer regelmäßigen Arbeitsstätte ist weiterhin maßgebend,
dass der Arbeitnehmer einer ortsfesten und dauerhaften betrieblichen Einrichtung
des Arbeitgebers zugeordnet ist und er diese mit einer gewissen Nachhaltigkeit
immer wieder aufsucht. "Für sorglose Firmen können Reisekostenabrechnungen
leicht zu finanziellen Tretminen werden", bestätigt DHPG-Berater Wolfgang
Hornbruch, der als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer die Thematik
umfassend einzuschätzen weiß. "Entscheidend ist eine sorgfältige Vorprüfung und
plausible Dokumentation - vor allem von Grenzfällen."
Strittige Reiskostenabrechnungen vermeiden
Fahrt-, Verpflegungs-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten summieren sich leicht
zu einem hohen Kostenblock. Deshalb hinterfragt der Fiskus oft genau, ob es sich
um eine "beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit" oder um den Besuch einer
"regelmäßigen Arbeitsstelle" handelt. Hier empfehlen die DHPG-Berater dringend
eine Detailprüfung:
1. Wechselnde Tätigkeitsstätten: Nach der neuen Begriffsdefinition ist von einer
regelmäßigen Arbeitsstätte bereits dann auszugehen, wenn die betriebliche
Einrichtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer im Kalenderjahr durchschnittlich
an einem Tag pro Arbeitswoche aufgesucht wird. Maßgeblich ist für die
Finanzbehörden nicht die Zeitdauer, sondern ob das Reiseziel fortdauernd und
immer wieder aufgesucht wird. Hierzu zählt bereits der kurze Zwischenstopp eines
Außendienstmitarbeiters.
2. Vorübergehende Auswärtstätigkeit: Wird ein Arbeitgeber für eine begrenzte
Zeit an ein verbundenes Unternehmen abgeordnet, liegt nicht zwingend eine
regelmäßige Arbeitsstätte vor. Aus steuerrechtlicher Sicht sind immer die
Gesamtumstände maßgeblich. Aus Nachweisgründen ist aber sinnvoll, die
Auswärtstätigkeit vor Beginn in schriftlicher Form zu befristen.
3. Außerbetrieblicher Einsatz: Die regelmäßige Arbeitsstätte kann in
Ausnahmefällen auch außerhalb des Betriebes des Arbeitgebers liegen. Dies kann
beispielsweise bei einem Arbeitnehmer der Fall sein, der dauerhaft in den Räumen
eines Großkunden tätig wird. Ist der außerbetriebliche Einsatz zwar regelmäßig,
aber auf einzelne Tage beschränkt, kann das Finanzamt kaum von einer
regelmäßigen Arbeitsstätte ausgehen.
Bonn, 24. Januar 2008
Quelle: Pressemitteilung der DHPG Dr. Harzem & Partner KG
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