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Die Mannesmann-Abschreibung

 

 

Von Oliver Recklies

 

 

Ausgangslage

Im Jahr 2000 hatte der britische Telekommunikationskonzern nach einer aufwendigen „Übernahmeschlacht“ über eine Luxemburger Tochtergesellschaft das deutsche Konkurrenzunternehmen „Mannesmann-D2“ erworben. Vodafone zahlte den Aktionären dafür eigene Anteile zum damaligen Börsenwert von ca. 190 Mrd. EUR (=353 EUR je Aktie).

Bei diesem Verfahren handelte es sich um einen klassischen „Share-Deal“, bei welchem die Anteile an einem Unternehmen den Eigentümer wechseln.

Die Vodafone-Konzerntochter in Luxemburg verkaufte die Anteile Ende 2000 an die deutsche Vodafone-GmbH für 147 Mrd. EUR (=309 EUR je Aktie). Im Jahr 2001 schätzte die deutsche Tochter dann den Wert ihres Vermögensgegenstandes auf nur noch rund 100 Mrd. EUR.

 

Die Differenz zum Kaufpreis soll außerplanmäßig abgeschrieben werden. Grundlage ist das Teilwertverfahren. Der daraus resultierende Verlust soll sukzessive von den laufenden Gewinnen abgezogen werden. Vodafone kann somit die Steuervorauszahlungen der Jahre 2001 bis 2003 zurückfordern. Auch EON und die Deutsche Telekom haben in der Vergangenheit dieses Verfahren bereits angewendet.

 

 

Bewertung der Sachverhaltsgestaltung im Kontext des HGB und des deutschen Steuerrechts

Der Teilwert fixiert in der Steuerbilanz die untere Wertgrenze. Grundlage ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG. Der Teilwert ist aus den Überlegungen entwickelt worden, Vermögensgegenstände nicht nach den Marktpreisen, sondern nach den Nutzungsmöglichkeiten im Betrieb zu bewerten. Hier wird vom Steuerrecht eine nutzungs- oder ertragsabhängige Bewertung angepeilt. Um zu realistischen Werten zu kommen, wird in der Praxis aber der Teilwert über marktabhängige Werte (Anschaffungskosten, Herstellungskosten, Wiederbeschaffungskosten) ermittelt. Diese fehlen in diesem Fall.

 

Dreh- und Angelpunkt der Diskussion ist die von Vodafone angestrebte Teilwertabschreibung (= außerplanmäßige Abschreibung auf den beizulegenden Wert).

·         Sinkt der Teilwert einer Finanzanlage (aktueller Marktwert des jeweiligen Gegenstands im Betriebsvermögen) dauerhaft ab, muss eine Abschreibung vorgenommen werden.

·         Ist im Nachgang hingegen einer Erhöhung des Wertes festzustellen, muss der Wert gem. dem Wertaufholungsgebot auch wieder erhöht werden. Das Wertaufholungsgebot geht auch der neuen Steuerfreiheit für Veräußerungsgewinne zu.

 

Teilwertabschreibungen können nach Firmenübernahmen eintreten: Es stellt sich nach einem Zeitablauf heraus, dass der bilanzielle Substanzwert des übernommenen Unternehmens deutlich geringer ist als der Kaufpreis. Die Differenz resultiert u.a. aus dem Goodwill (z.B. für Kundenzugang, Marktstellung, Bekanntheitsgrad, Know-how, Produktqualität) sowie aus dem Aufschlag, den das erwerbende Unternehmen zahlen muss, um die Altaktionäre zu Veräußerung ihrer Anteile zu motivieren.

Im Rahmen der Mannesmann-Übernahme durch Vodafone Ende 1999 kamen noch 2 weitere Aspekte hinzu.

·         Mannesmann wehrte sich monatelang gegen die feindliche Übernahme und trieb damit den Kaufpreis nach oben.

·         Die Preise für Telekomunternehmen befanden sich zu dieser Zeit auf einem sehr hohen Niveau (siehe hierzu auch die nachfolgenden Charts).

 

Abbildung: Chart Deutsche Telekom AG (Quelle: CortalConors)

 

 

Abbildung: Vodafone (Quelle: CortalConors)

 

 

Bemerkenswert ist der Sachverhalt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in den vergangenen Jahren in diesem Bereich weitreichende Änderungen der steuerlichen Regelungen erfolgten:

 

 

Vor 1999

Eine Teilwertabschreibung ist auch bei einer vorübergehenden Wertminderung zulässig.

 

Seit 1999

Eine Teilwertabschreibung ist erst bei dauernder Wertminderung zulässig.

 

Vor 2002

Verluste aus Beteiligungen können steuerlich voll geltend gemacht werden.

 

Seit 2002

Verbot steuermindernder Teilwertabschreibungen bei Kapitalgesellschaften:

Die Verluste von Kapitalgesellschaften aus Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften dürfen steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden.

Dem gegenüber steht Steuerfreiheit der Veräußerungsgewinne von Kapitalgesellschaften.

(§ 8b Abs. 3 KStG)

 

Seit dem 01.01.2004

Mindestgewinnbesteuerung:

Die Verrechnung von Verlusten aus den Vorjahren ist nur noch mit 60 Prozent des laufenden Gewinnes möglich. Auf die restlichen 40 Prozent des Gewinnes müssen Steuern gezahlt werden. Kleine und mittlere Unternehmen werden davon ausgenommen.

Gewinne bis 1 Million EUR können voll mit den Verlusten der Vorjahre verrechnet werden. Die Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für die Einkommen-, Körperschaft- und die Gewerbesteuer.

(§ 10d EstG)

 

 

 

Wäre die Abschreibung der Beteiligung erst in 2002 erfasst worden, wäre die Abschreibung steuerlich nicht mehr zulässig gewesen. Für die Bewertung der Sachverhaltsgestaltung gilt aber noch das alte Recht 2001.

 

Somit ist die Diskussion schwerpunktmäßig darum zu führen, ob eine dauerhafte Wertminderung vorliegt.

 

Fällt der beizulegende Wert am Bilanzstichtag unter den Buchwert, ist im Umlaufvermögen eine außerplanmäßige Abschreibung gem. § 253 Abs. 3 HGB zwingend erforderlich. Im Anlagevermögen ist diese Abschreibung zwingend, wenn die Wertminderung von Dauer ist (§ 253 Abs. 2 HGB). In beiden Fällen gilt das Abschreibungsgebot über das Maßgeblichkeitsprinzip für die Steuerbilanz.

Ist die erkennbare Wertminderung bei Vermögensgegenständen des AV nur vorübergehend, bietet § 253 Abs. 2 HGB ein grundsätzliches Abschreibungswahlrecht. § 279 Abs. 1 HGB hebt für Kapitalgesellschaften dieses Abschreibungswahlrecht bei vorübergehenden Wertminderungen für Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen auf. Das Abschreibungswahlrecht besteht bei vorübergehender Wertminderung nur noch bei Finanzanlagen.

Der der Teilwertabschreibung zugrund liegende Wertverzehr basiert auf einem Gutachten. Die Mannesmann AG war 2002 schon längst von der Börse genommen, so dass die Ermittlung eines Marktpreises aufgrund von Angebot und Nachfrage nicht mehr möglich war. Da der "Goodwill" aus einer Vielzahl schwer zu taxierenden Komponenten errechnet wird, müsste genau geprüft werden, welche Faktoren zu dem verringerten beizulegenden Wert geführt haben. 

 

Unter dem Gesichtspunkte einer konsequenten Anwendung des HGB (Vorsichtsprinzip, Niederstwertprinzip) ist gegen die bewusst vorsichtige Vorgehensweise von Vodafone formal nichts einzuwenden. 

In diesem Zusammenhang wäre eine Unternehmensbewertung (z.B. über DCF- oder EVA-Verfahren) als eine Variante der Verprobung erforderlich. Es ist allerdings fraglich, in wieweit sich in 2004 für die Anteile in 2001 eine solch noch sachgerecht vornehmen lässt. Alternativ dazu könnten auch die Entwicklung der Marktkapitalisierung anderer Unternehmen als Vergleichswert verwendet werden, so dass man sich auf diesem Weg wieder der gängigen Praxis der Ermittlung von Teilwerten annähern würde.

 

 

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