Der
beizulegende Zeitwert wird neuer Bewertungsmaßstab im
Bilanzrecht. Im Zuge des BilMoG hat der Gesetzgeber den
beizulegenden Zeitwert als neuen Bewertungsmaßstab im
Bilanzrecht verankert. Da in der Steuerbilanz hingegen
keine Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert erfolgt,
ergeben sich aus dem Unterschied zur Handelsbilanz
latente Steuern.
Die hier verlinkte Arbeitshilfe
erläutert detailliert, wie der beizulegende Zeitwert
ermittelt wird.