Der beizulegende Zeitwert wird neuer Bewertungsmaßstab im Bilanzrecht. Im Zuge des BilMoG hat der Gesetzgeber den beizulegenden Zeitwert als neuen Bewertungsmaßstab im Bilanzrecht verankert. Da in der Steuerbilanz hingegen keine Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert erfolgt, ergeben sich aus dem Unterschied zur Handelsbilanz latente Steuern.
Die hier verlinkte Arbeitshilfe erläutert detailliert, wie der beizulegende Zeitwert ermittelt wird.